InsO Anordnung der Erzwingungshaft im Insolvenzverfahren, Verhaftung aufgrund nicht abgegebener Vermögensauskunft

Die Anordnung einer Erzwingungshaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens ist unzulässig. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind.1 Ob der Insolvenzgläubiger ein privater Gläubiger ist, der z. B. durch Erzwingungshaft die Abgabe der Vermögensauskunft erreichen möchte oder die Stadt, die die...


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