InsO Insolvenzforderungen vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

A: Forderungen der Insolvenzgläubiger vor Insolvenzeröffnung:

 

Für Gläubiger, die Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Schuldners begründet haben (Insolvenzgläubiger), besteht nur die Möglichkeit, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie dürfen während der Dauer des Insolvenzverfahrens keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, weder in die Insolvenzmasse noch in das Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs. 1 InsO). Ausnahme: Vollstreckung in dingliche Rechte...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!