InsO Verbraucherinsolvenzverfahren - Schuldenbereinigungsversuch - Privatinsolvenz

1. Bei der Verbraucherinsolvenz ist nach dem Gesetz gem. § 305 ff. InsO zunächst ein außergerichtliches Verfahren über einen Schuldenbereinigungsversuch (Vergleich) durchzuführen.

 

Gemäß § 306 InsO ruhen bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan alle anhängigen Verfahren über Eröffnungsanträge von Gläubigern. Bereits angeordnete Sicherungsmaßnahmen bleiben in Kraft.

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt gem. § 304 InsO für alle natürlichen Personen,

  • die keine selbstständige...

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