InsO Aufhebung und Einstellung der Insolvenz und Vollstreckung

Aufhebung des Insolvenzverfahrens:


Kurzübersicht:

  1. Der Insolvenzverwalter beschafft sich Informationen über schuldnerisches Vermögen.
  2. Nach Schlussverteilung der Masse, also wenn das Vermögen verteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO). Der erste Teil des Insolvenzverahrens ist somit beendet.
  3. Nun geht das Verfahren von der Verwertungsphase in die Wohlverhaltensphase über.
  4. Nach der Wohlverhaltensphase (siehe nachfolgenden Artikel) entscheidet das Gericht auf Antrag des...

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