Die EU-PKH für grenzüberschreitende Streitigkeiten

Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark) wird gem. §§ 1076 bis 1078 Prozesskostenhilfe gewährt: 1

 

Zu den umfangreich beschriebenen Vorschriften und Rechtsprechungen der Prozesskostenhilfe gelten für die EU-PKH zusätzlich die §§ 1076 bis 1078 ZPO.

 

» Die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115...


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