Einzelne Gebühren - PKH ja oder nein?

Um die Probleme der Gebührenerstattung rund um den Mehrvergleich zu beseitigen, wurde § 48 Abs. 1 RVG durch das KostRÄG 2021 ergänzt. Im § 48 Abs. 1 S. 2 RVG wird nunmehrallgemein für alle Verfahrensarten bestimmt, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse im Falle der Erstreckung der Beiordnung auf den Abschluss eines Vergleichs alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen umfasst, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind. Dies soll auch dann...


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