Grundsätze des Haupttermins

Gem. § 128 ff. ZPO sind bei Gericht zwei Grundsätze zu beachten:

 

1. Grundsatz der Öffentlichkeit            2. Grundsatz der Mündlichkeit

 

Gem. § 128a ZPO wird das Verhandeln auch im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht. Das Gericht kann den Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Diese Verhandlung wird zeitgleich in das Sitzungszimmer übertragen.


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