Der hilfsweise gestellte Antrag

In der Praxis kommt es vor, dass der Kläger für den Fall, dass das Gericht einen Klageantrag nicht für zulässig oder begründet erachtet, hilfsweise einen weiteren Antrag stellt. Das Gericht wird über diesen Hilfsantrag nur entscheiden, wenn es den Klageantrag für unzulässig oder unbegründet hält. Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG werden die Werte vom Hauptanspruch und dem geltend gemachten Hilfsanspruch addiert. Voraussetzung ist aber:

  • es muss eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (Urteil,...

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