Die Herausgabe der Handakten - Gebühren und Herausgabepflicht

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nach Beendigung seines Auftrags die ihm nach dem RVG zustehende Vergütung einzufordern. Dafür erhält er keine separate Gebühr, da diese Tätigkeit in den Gebührenrechtszug fällt, es sei denn, er muss die gerichtliche Durchsetzung anstreben. Sobald er seine Vergütung zu verbuchen hat, muss er die Unterlagen bzw. Handakte dem Mandanten auf Wunsch übersenden. Auch wenn sein Auftrag vorzeitig endet, weil ihm das Mandat entzogen wird und er seine Handakte an einen...


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