Vertretung durch Syndikusanwalt, Patentanwalt seit 1.1.2016

Der Begriff des Syndikusrechtsanwalts wurde zum 1.1.2016 neu definiert. Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 BRAO n. F.).1

 

Seit 1.1.2016 wurde in § 1 RVG klar geregelt, dass die Tätigkeit des Syndikusanwalts nicht mit den Gebühren des RVG abgegolten wird.

 

Da die Vorschriften der §§ 41a bis 41d PAO für Patentanwälte analog zu den §§ 46...


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