Inkassokosten im Mahnverfahren, aber auch in außergerichtlichen Verfahren bis 30.9.2021

Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 ZPO. Ihre Vergütung für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von 25 Euro nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. Das steht bis 30.9.2021 in § 4 Abs. 4 RDG-EG so drin.

Die Erstattung der Vergütung von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen...


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