Erfolgshonorare für den Rechtsanwalt bis 30.9.2021

In § 49b Abs. 2 BRAO steht geschrieben, dass Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig sind, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Auch sind Vereinbarungen unzulässig, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder...


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