Die Aufrechnung mit eigenen Honorarforderungen und die Pfändung der Honoraraufrechnung

Eine Verrechnung des eigenen Honorars gegenüber dem Mandanten mit Fremdgeldern, wie weiterzuleitende Gerichtskosten an das Gericht oder Gelder, die für andere Personen oder das Gericht bestimmt sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.1 Eine Verrechnung darf auch nicht erfolgen, wenn der Auftraggeber bei der Auftragserteilung mit der unverzüglichen Abführung des durch die Geschäftsführung Erlangten rechnen durfte.2 Wenn ein Treueverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt vorliegt, umfasst die...


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