Gebühren für den von Amts wegen beigeordneten Anwalt zum Schutze des Antragsgegners

Sofern es dem Gericht wichtig erscheint, dass der Antragsgegner Schutz in der betreffenden Familiensache benötigt, wird ihm gem. § 138 FamFG vom Familiengericht in der Scheidungssache und in einer Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen im ersten Rechtszug ein Rechtsanwalt beigeordnet. Es bedarf nicht mehr wie bisher nach § 625 ZPO eines Antrages.

 

Dieser Rechtsanwalt wird als so genannter „Beisteher/Beistand" bezeichnet. Er darf den Antragsgegner nicht vertreten, jedoch sowohl über die...


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