Befragung des Mandanten über den Schuldner

Erst wenn der Mandant über seine eigenen Vermögenswerte ausgefragt wurde empfehle ich, ihn auch über den Schuldner in ähnlicher Art auszufragen. Achten Sie aber darauf, dass das erheblich später passieren sollte, z. B. nach dem Erkenntnisverfahren und vor Beginn der Zwangsvollstreckung. Denn sonst merkt der Mandant, welchen Zweck Sie bei ihm verfolgten und er könnte sehr böse darüber reagieren. Denken Sie, dass er es nicht merkt, fragen Sie ihn sofort (wir Menschen vergessen zu schnell).

 

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