Namensänderung - Titelberichtigung - Titelumschreibung - Teiltitelumschreibung - neue Klausel

Wenn der Gläubiger seinen Namen ändert, nachdem der Titel vorliegt, so bedarf es weder einer Titelberichtigung noch eines Hinweises, noch einer Klausel, denn der Gläubiger kann dem Vollstreckungsorgan gegenüber seine Personenidentität unmittelbar nachweisen, z. B. durch Vorlage einer Heiratsurkunde, Bestätigung des Einwohnermeldeamtes, Vorlage eines Handelsregisterauszuges.

 

Wenn der Schuldner seinen Namen ändert durch Hochzeit oder Umfirmierung o. Ä., bedarf es ebenfalls keiner...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!