Wenn der Schuldner verstorben ist - Vorgehensweise Vollstreckung

Es ist zu unterscheiden, ob der Gläubiger die Vollstreckung zu Lebzeiten des Schuldners bereits eingeleitet hat oder nicht und ob der Erbe die Erbschaft (schon) angenommen hat oder nicht.

  • Hat der Gläubiger gegen den Erblasser die Vollstreckung schon zu Lebzeiten eingeleitet, so kann diese Vollstreckungsmaßnahme fortgeführt werden, ohne dass es einer Umschreibung des Titels bedarf (§ 799 ZPO). Die Vollstreckung wird in seinen Nachlass fortgesetzt. D. h. nun könnte auch in Gegenstände gepfändet...

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