Die Vollstreckung aus bevorrechtigten Titeln (unerlaubte Handlung / Deliktforderung)

Den Unterhaltsgläubigern gleichgestellt sind Deliktsgläubiger, die aus unerlaubten Handlungen vollstrecken. Beachten Sie bitte jedoch, dass dies nur hinsichtlich des bevorrechtigten, pfändbaren Bereichs gilt, nicht jedoch für das zu verwendende PFÜB-Formular. Der richtige PFÜB-Antrag ist hier der PFÜB-Antrag für Geldforderungen (nicht der PFÜB auf Unterhaltsforderungen!). Hinter dem Ankreuzfeld „Sonstige Anordnungen“ können unter anderem Hinweise zur Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO (= Rente aus...


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