Archiv: Endabrechnung Coronazeit mit 16 % USt. nach Vereinnahmung von Vorschüssen mit 19 % USt.

Der Grundsatz der einheitlichen Abrechnung gilt selbstverständlich auch für Vorschüsse oder sonstige „Teilrechnungen“. Das bedeutet, dass bei Veranschlagung eines Vorschuss mit 19 % Umsatzsteuer die restliche Abrechnung nicht mit 16 % Umsatzsteuer erfolgen soll, denn es soll einheitlich abgerechnet werden, sofern es sich um eine Angelegenheit handelt. Wenn die Fälligkeit der Vergütung in den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 fällt, ist mithin die gesamte Vergütung mit nur 16 % Umsatzsteuer...


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