Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG

Die Höhe der Dokumentenpauschale für den Rechtsanwalt richtet sich nach Nr. 7000 VV RVG. Die Höhe der Dokumentenpauschale, die das Gericht dem Rechtsanwalt in Rechnung stellt, richtet sich nach Nr. 9000 KV-GKG. Die Erstattung richtet sich jedoch dann wiederum nach § 28 GKG i. V. m. Nr. 9000 ff. KV-GKG und natürlich nach der Rechtsprechung.

 

Durch das am 1.4.2005 in Kraft getretene Justizkommunikationsgesetz empfiehlt es sich, dass wirklich jeder Rechtsanwalt über PC-Technik und über einen...


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