Wenn der Anwaltsauftrag abhängig von der Deckungszusage des RS-Versicherers gemacht wird

Sofern die Parteien die Geltendmachung von (vermeintlichen) Ansprüchen nicht nur von der Erfüllung einer Deckungszusage, sondern auch davon abhängig gemacht haben, dass es keine Probleme hinsichtlich der Deckungszusage geben werde, es dann aber Probleme mit der RS-Versicherung gab, dürfen weitere Maßnahmen nicht ergriffen werden, da kein Anwaltsauftrag vorlag.1 
 

Hinweis! Ein Anschreiben an den Mandanten, wonach der eigentliche Anwaltsauftrag von der Deckungszusage der RS-Versicherung abhängig...


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