Die Vollstreckbarerklärung eines gerichtlichen Mediationsvergleichs

Der Vergleich, den die Parteien vertrauenswürdig vor dem Gerichtsmediator schließen, ist nicht vollstreckbar.1 Eine Titulierung im eigentlichen Gerichtsverfahren nach §§ 794, 796 ZPO oder vor dem Notar ist unerlässlich. 

 

Achtung! Ein als besondere Ausgestaltung des gerichtlichen Güteverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren hemmt nicht den Lauf der Berufungsbegründungsfrist. Der in einem gerichtlichen Informationsblatt zur Mediation erteilte Hinweis: "Während des Mediationsverfahrens soll...


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