Kostenerstattung von privaten Gutachten und Detektivkosten

Die Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise zu erstatten.1 Voraussetzung ist, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genügt, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet.2 Dabei wird allerdings grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein. Dabei macht es grundsätzlich...


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