Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren / Beweissicherungsverfahren

Nach dem RVG gibt es für das selbstständige Beweisverfahren keine separate Gebührenregelung mehr. Der Rechtsanwalt erhält für das Beweissicherungsverfahren die ganz normalen Gebühren des 3. Teils VV RVG in voller Höhe (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr). 

Aber Achtung! Gem. Vorbemerkung 3 zu Teil 3 Abs. 5 VV RVG wird jedoch die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache (des Rechtszugs) angerechnet. Weiterhin erhält der Rechtsanwalt gem. Nr. 1003...


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