Kostenerstattung verschiedener Anwälte im Beweissicherungs- und Hauptsacheverfahren zurück

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind gem. § 91 Abs. 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbstständigen Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren. Sollten Sie dennoch der Ansicht sein, dass der Anwaltswechsel notwendig war, beachten Sie bitte, dass die Gründe für den Anwaltswechsel offenzulegen sind. Ohne eine...


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