Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR

Da immer wieder kritisiert wurde, dass das RVG keine ausdrückliche Regelung für Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kennt, wurde der neue § 38a RVG geschaffen. § 38a RVG entspricht der Regelung für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, die für Verfassungsbeschwerden anzuwenden ist (§ 37 Absatz 2 RVG). In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten also die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses...


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