Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft

In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des VV RVG entsprechend.

 

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren des Verfahrens, in dem "vorgelegt" werden soll, geltenden Wertvorschriften. § 33 Abs. 2 bis 9 RVG (= Wertfestsetzung Anwaltsgebühren) gilt entsprechend.


Handelt es sich um ein Verfahren, nach welchem sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 VV RVG richten,...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!