Gegenstandswerte Wohnungseigentumsverfahren ab 1.12.2020

§ 49 und 49a GKG werden zusammengefasst zu § 49 GKG. Gem. § 49 GKG Fassung ab 1.12.20201 ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Begründung dazu: Zu Nummern 1 bis 3 (Inhaltsübersicht, § 49, § 49a – alt –) Durch die Änderungen in Teil 3 des...


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