Kostenfestsetzung WEG-Verfahren bis 30.11.2020 und ab 1.12.2020

Nach § 50 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung sind Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. Diese Vorschrift stellte eine Sonderregelung gegenüber § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar und wurde...


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