Verzug und Fälligkeit richtig herleiten - Verzingung

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - i. d. R. in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein, wenn ein Verbraucher der Zahlungssäumige ist.1

 

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