Neue Zinsen für Steuerschulden rückwirkend zum 1.1.2019

Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bestimmt das Gesetz den Zinssatz nach § 238 Abs. 1a, c AO i. V. m. § 233a AO auf 0,15 Prozent pro Monat - also 1,8 Prozent pro Jahr. Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes wird künftig evaluiert (neu bewertet), erstmals zum 1. Januar 2026. Außerdem verankert das Gesetz eine bisher nur im Verwaltungsweg getroffene Regelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Sie erstreckt sich...


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