Vollstreckung Zug um Zug zur Abgabe einer Willenserklärung

» Steht die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung unter dem Vorbehalt, Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen, genügt, anders als im Regelfall des § 894 Satz 1 ZPO, nicht allein die Vorlage des rechtskräftigen Urteils im Beurkundungstermin und anschließend beim Grundbuchamt. Vielmehr bestimmt § 894 Satz 2 ZPO, dass die Wirkungen der Willenserklärung, die von einer Gegenleistung abhängt, erst eintreten, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare...


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