Arrestbefehl eines Mitgliedsstaates in Deutschland vollstrecken

Gilt für den in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erlassenen Arrestbefehl ebenso die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO (= Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.)?

Ja, die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in Deutschland für...


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