Anrechnung der Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten oder gegenüber der RS-Versicherung

In manchen Versicherungsfällen kann es vorkommen, dass die Rechtsschutzversicherung erst im gerichtlichen Verfahren eintrittspflichtig ist. Um hier kostengünstig für den Mandaten abzurechnen empfiehlt es sich, eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr, die gegenüber dem Mandanten abzurechnen ist, gem. § 15a RVG, Nr. 2300 VV RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bereits hälftig, maximal um 0,75, zu kürzen und der Rechtsschutzversicherung die volle Verfahrensgebühr zu berechnen.

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