Rechtsschutzversicherung und der Diesel-Abgasskandal

Die Rechtsschutzversicherung muss hinsichtlich der Geltendmachung von Rückabwicklungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs grundsätzlich i. R. d. zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsvertrags gundätzlich eintreten. Sie kann ihre Leistungspflicht nicht deshalb verneinen, weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist. Der Kläger hat gegen die Versicherung einen...


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