Die Anschlussberufung

Auch der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. 

Wichtig! Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift (Anschlussberufung) beim Berufungsgericht (§ 524 ZPO). 

Die Anschlussberufung muss begründet sein, da sie ohne Begründung unzulässig ist. Bei der Anschlussberufungsfrist handelt es sich nicht um eine Notfrist. Da sie nicht im § 233 ZPO verankert ist, ist also keine Anschlussberufung mehr möglich, wenn die Frist von einem Monat versäumt wird.

 

Beispiel:...


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