Die Erinnerung

Gem. § 573 ZPO kann gegen den beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sofortige Erinnerung eingelegt werden. Gegen die im ersten Rechtszug wiederum ergangene Entscheidung gegen die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

 

Wann legt man Erinnerung ein? Wenn es um kostenrechtliche aber auch vollstreckungsrechtliche Fragen geht.

 

Beispiel: Erinnerungen gegen die Art und Weise der ZV, gegen Entscheidungen des Rechtspflegers

 


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