Verrechnung eingehender Zahlungen gem. § 367 BGB zuerst auf Honorar

Wichtig! Wird lediglich die Hauptforderung gezahlt und nicht die Zinsen und Kosten, so ist gem. § 367 BGB die gezahlte Summe zunächst auf Ihre Kosten, danach auf die Zinsen und letztlich auf die Hauptforderung zu verrechnen, so dass eine Resthauptforderung zum Einfordern verbleibt. Auch wenn bei Teilleistung der Schuldner eine andere Verrechnung als die nach § 367 BGB bestimmt haben sollte, so müssen Sie Ihre Gebühren als Hauptforderung* mit geltend machen oder die Zahlung nicht annehmen.

Ach...


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