Gerichtskosten für Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in Kostensachen

Das Rechtsbehelfsrecht des GKG in der seit 2004 geltenden Fassung ist dadurch gekennzeichnet, dass sämtliche Rechtsbehelfsverfahren gem. §§ 66, 67 und 68 GKG (= Erinnerungen und Beschwerden gegen Kostenansätze, Streitwertfestsetzungen, Vorauszahlungen) gerichtsgebührenfrei sind und Kosten nicht erstattet werden.1 Ein Streit über die Gerichtsgebühren soll nicht mit zusätzlichen Gebühren oder Kostenerstattungsansprüchen belastet werden. Kostenverfahren mit zusätzlich entstehenden Gerichtskosten,...


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