Streitwert, Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG und § 33 RVG und Streitwertbeschwerde

Berechnen sich die Gebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert (z. B. durch die in Abschnitt 4 RVG = Gegenstandswerte - genannten Verfahren) und fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht gem. § 33 RVG auf Antrag den Wert durch Beschluss fest. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 RVG). Gleiches gilt, wenn für die rechtshängigen Ansprüche die Werte nach dem GKG zu bemessen sind,...


Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!