Außergerichtliches Tätigwerden vor einer Vollstreckungsabwehrklage

Wenn der Rechtsanwalt des Vollstreckungsschuldners vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage) vorgerichtlich tätig war, löst das die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus, also eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG.

 

Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), einer negativen Feststellungsklage, einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage...


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