Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zur Vollstreckung für den Schuldner

Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zur Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei Berücksichtigung der Forderung die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.1 Wenn die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils voraussichtlich...


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