Das zweite Versäumnisurteil

Eine Partei kann unmittelbar nach dem Termin, in dem sie bereits säumig war und antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen ist, im folgenden Termin noch einmal säumig sein. Die erschienene Partei kann gemäß § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil beantragen. Hierzu ist nötig, dass der Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verworfen wird. „Es wird beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verwerfen und ein zweites Versäumnisurteil zu erlassen."

 

Gegen das zweite...


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