Der Rechtsbehelf gegen das erste Versäumnisurteil

Es steht der säumigen Partei gemäß § 338 ZPO das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Die Einspruchsfrist ist eine Notfrist. Sie beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Einspruchs. Der Einspruch ist bei dem Prozessgericht, welches das Versäumnisurteil erlassen hat, einzulegen. Er ist an bestimmte Formvorschriften gemäß § 340 Abs. 2 und 3 ZPO gebunden:

 

  • Bezeichnung des Urteiles, einschließlich des Zustellungsdatums,
  • die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird und
  • Benennung von Angriffs- und...

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