Die Säumnis einer oder beider Parteien

Es kommt vor, dass eine oder beide Parteien bewusst nicht zum Termin erscheinen. In diesem Falle muss es verfahrensrechtliche Regelungen geben, damit das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann.

 

Man spricht von Säumnis: „Säumnis" liegt nicht erst dann vor, wenn eine oder beide Parteien gem. §§ 330 und 331 ZPO zum Termin nicht erscheinen. Eine Partei ist auch schon dann säumig, wenn sie sich nicht fristgerecht gemäß § 276 Abs. 1 ZPO im schriftlichen Vorverfahren geäußert hat. Es kann...


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