Akteneinsicht, auch von früheren Parteien

Gem. § 299 ZPO können die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 299 Abs. 2 ZPO). Hierunter fällt auch die frühere Partei eines Zivilprozesses, die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Rechtsstreits begehrt. Ihr...


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