Schriftliches Verfahren gem. § 128 ZPO

In der Regel wird das Gericht nach einem mündlichen Verhandlungstermin durch Urteil entscheiden. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig ist:

  • mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder
  • wenn nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen* (seit 1.1.2020)1 zu entscheiden ist, kann gem. § 128 Abs. 3 ZPO die Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung ergehen oder
  • bei Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind (§ 128 Abs. 4 ZPO). Durch...

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