Der Richter hat nach Zustellung der Klageschrift zwei Möglichkeiten: Anberaumung Termin oder schriftliches Vorverfahren

1.  Den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vorzubereiten:

 

Er kann einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen (§ 275 ZPO), verbunden mit einer Frist an den Beklagten zur schriftlichen Klageerwiderung.      

 

Der frühe erste Termin wird gewählt, wenn:

  • der Sachverhalt einfach gelagert und hinreichend geklärt erscheint, so dass kein umfangreicher Schriftverkehr zu erwarten ist,
  • das Verfahren nach der ZPO (Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozess oder Arreste und...

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