Die besondere Zuständigkeit

Es gibt besondere Gerichtsstände, wie z. B.:

  1. den der Beschäftigung gemäß § 20 ZPO (z. B. Studenten, Haushaltshilfen),
  2. den des dinglichen Gerichtsstandes, § 24 ZPO (z. B. Eigentumsklagen bei Grundstücken, das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist.),
  3. den der Erbschaft gemäß § 27 ZPO (letzter Wohnsitz des Erblassers),
  4. den der Mietsachen gemäß § 29a ZPO (Ort der Mietsache),
  5. den des Wohnungseigentums gemäß § 43 WEG (Ort des Grundstückes),
  6. den der Haustürgeschäfte gemäß § 29c ZPO (Ort, wo...

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