Die sachliche Zuständigkeit

Die Amtsgerichte sind gemäß § 23 GVG sachlich zuständig für:

  1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche bei einem Streitwert bis 5.000 EUR;
  2. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes bei:
  • Mietstreitigkeiten für Wohnraum, allerdings ist z. B. bei Gewerberäumen die Streitwertgrenze ausschlaggebend, ob AG oder LG,
  • Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten usw.,
  • Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
  • Viehmängeln und Wildschäden,
  • Aufgebotsverfahren,
  • M...

Schön, dass Sie den Weg hierher gefunden haben.


Gern können Sie den Fachartikel lesen mit einer Lizenz. Jetzt Lizenz buchen hier.

 

Falls Sie bereits registriert sind,

dann loggen Sie sich bitte nachfolgend mit Ihren Zugangsdaten ein. Viel Spaß beim Stöbern!